Stiftungsrat
Amtsperiode: 5 Jahre
Der PGR bestellt längstens sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung einen Stiftungsrat (StR) sowie dessen stellvertretenden Vorsitzenden.
Aufgaben des StRs:
(1) Dem StR obliegt die Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens; er handelt somit auch als Vermögensverwaltungsrat (gemäß can. 537 i.V.m. can. 1280 CIC/1983) jeweils für die einzelnen Pfarreien der Kirchengemeinde.
(2) Der Stiftungsrat berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarrgemeinderates für die Vermögensverwaltung und berichtet dem Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit.
(3) Der Stiftungsrat ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarrgemeinderates gebunden.
Er ist auf Ebene der Seelsorgeeinheit gestaltend, administrativ tätig.
Die Mitglieder des StR 2020
Johannes Balbach

Norbert Hinckers











